Rauch­warn­mel­der­pflicht nun auch in Bestand­ge­bäu­den — Ab dem 1. Janu­ar 2018

Rauchmelder
Rauch­mel­der

Zum 1. Janu­ar 2013 muss­ten in Neu­bau­ten alle Woh­nun­gen die Schlaf­räu­me und Kin­der­zim­mer sowie Flu­re die zu Auf­ent­halts­räu­men füh­ren, jeweils mit min­des­tens einem Rauch­warn­mel­der über­wacht wer­den.

Ab dem 1. Janu­ar 2018 müs­sen nun alle Woh­nun­gen — auch Ein­fa­mi­li­en­häu­ser, Dop­pel­haus­hälf­ten oder Rei­hen­häu­ser — mit Rauch­warn­mel­dern aus­ge­stat­tet sein. Eine Ver­net­zung von Rauch­warn­mel­dern ist nicht gefor­dert, jedoch kann die­se im Ein­zel­fal­le auch sinn­voll sein.

Hin­weis: Die Rauch­warn­mel­der­pflicht gilt nicht z.B. für Hotels, Pen­sio­nen usw.

Damit sol­len aus der Sicht des Gesetz­ge­bers und der Feu­er­weh­ren bei Brän­den in Woh­nun­gen die Brand­to­ten redu­ziert wer­den. Bei der Aus­lö­sung eines Rauch­warn­mel­ders bleibt i.d.R. noch genü­gend Zeit, um einen Lösch­ver­such zu unter­neh­men oder sich und die Fami­lie selbst ret­ten zu kön­nen.

Es dür­fen nur Rauch­warn­mel­der ver­wen­det wer­den, die der DIN EN 14 604 ent­spre­chen und eine CE-Kenn­zeich­nung besit­zen. Für Men­schen, die den Alarm der Rauch­warn­mel­der nicht oder nur schlecht hören, kön­nen die Gerä­te mit Licht­si­gna­len und Rüt­tel­kis­sen ver­bun­den wer­den. Soll­te bei einem Woh­nungs­brand eine Per­son ver­letzt wer­den oder sie sogar zu Tode kom­men und kein Rauch­warn­mel­der vor­han­den gewe­sen sein, kann von den Ermitt­lungs­be­hör­den sicher­lich über­prüft wer­den, ob beim Vor­han­den­sein eines Rauch­warn­mel­ders das Unglück ver­meid­bar gewe­sen wäre.

Für den Ein­bau ist der Eigen­tü­mer ver­ant­wort­lich. Die Sicher­stel­lung der Betriebs­be­reit­schaft obliegt den unmit­tel­ba­ren Besit­zern, es sei denn, der Eigen­tü­mer über­nimmt die­se Ver­pflich­tung selbst. Es emp­fiehlt sich die Sicher­stel­lung der Betriebs­be­reit­schaft des Rauch­warn­mel­ders schrift­lich zwi­schen den unmit­tel­ba­ren Besit­zern (Mie­ter) und dem Eigen­tü­mer (Ver­mie­ter) zu ver­ein­ba­ren und zu doku­men­tie­ren.

Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­ri­um des Innern, für Bau und Ver­kehr hat auf sei­ner Home­page unter www.stmi.bayern.de wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Rauch­warn­mel­der­pflicht ver­öf­fent­licht. Auch auf der Home­page des LFV Bay­ern sind dazu Infor­ma­tio­nen abruf­bar.

Dei­ne FEUERWEHR hilft — vor­beu­gen musst DU!


Wo Rauch­mel­der anbrin­gen?

Infor­ma­tio­nen in wel­chen Räu­men und an wel­cher Stel­le Sie Rauch­mel­der anbrin­gen soll­ten fin­den Sie hier:


Quel­le Text: LFV Bay­ern e.V.